ÄNDERUNGSABNAHME
EINZELABNAHME

ÄNDERUNGS-
ABNAHME/
EINZEL-
ABNAHME

Du möchtest neuen Ideen umsetzen und Dein Fahrzeug baulich verändern? Dann musst Du eine Änderungsabnahme durchführen lassen. In diesem Beitrag erklären wir Dir, wann Du diese benötigst und worauf Du im Einzelfall achten solltest.

Für diese Veränderungen brauchst Du eine Änderungsabnahme (§ 19.3 StVZO)

Ganz allgemein gilt: Die Änderungsabnahme muss durchgeführt werden, wenn entweder

  • die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird, oder
  • eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
  • das Abgas- oder-Geräuschverhalten verschlechtert wird. 

Daher erfordert die nachträgliche bauliche Veränderung an Deinem Fahrzeug in folgenden Fällen garantiert eine Änderungsabnahme:

Diese Liste ist nicht abschließend, sodass auch in weiteren Fällen eine Änderungsabnahme erforderlich ist. Im Zweifelsfall klären Dich unsere Sachverständigen auf und geben Dir praktische Tipps, wie Du Deinen Umbau-Wunsch stressfrei gestalten kannst.

Tieferlegung

Spoiler

Sonderräder

Sportauspuff

Chiptuning

FAQ

Die Änderungsabnahme wird synonym auch mit Eintragung bezeichnet. Im Grund genommen stellt eine Eintragung sicher, dass die an Deinem Fahrzeug vorgenommenen baulichen Veränderungen ordnungs- und vorschriftsgemäß stattgefunden haben. Und die Betriebserlaubnis Deines Fahrzeugs nicht erlischt. Es geht also um die Verkehrssicherheit, die hier von zentraler Bedeutung ist. Mit einer Eintragung führst Du einen gesetzlich vorgeschriebenen Nachweis über die Verkehrstauglichkeit und Vorschriftsmäßigkeit Deines Fahrzeuges und verhinderst den drohenden Verlust der Betriebserlaubnis.

Du kannst Dich auf eine reibungslose Änderungsabnahme vorbereiten, indem Du zur Vorführung Deines umgebauten Fahrzeugs wichtige Unterlagen und Dokumente mitbringst. Das spart Zeit und Geld. Und diese Unterlagen sind wichtig:

  • Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil I)
  • Weitere Dokumente, die den eingebauten Teilen beigelegt wurden, zum Beispiel:
    1. ABE (Allgemeine Betriebserlaubnis §22)
    2. ABG (Allgemeine Bauartgenehmigung §22a)
    3. EG-Typgenehmigung oder ECE-Genehmigung
    4. EWG-Bauartgenehmigung
    5. EWG-Betriebserlaubnis
    6. Teilgutachten (TGA)

Bitte beachte: Sind die oben aufgeführten Dokumente nicht im Lieferumfang Deines Änderungsteils enthalten, ist das verwendete Bauteil für Dein Fahrzeug nicht zugelassen. Und das wäre sehr ärgerlich, weil dann die Betriebserlaubnis Deines Fahrzeugs erlischt. Aber keine Sorge: Mit einer Einzelabnahme nach § 19.2 in Verbindung mit § 21 StVZO können solche Änderungsteile dennoch verwendet werden. Hierzu erfährst Du mehr im folgenden Absatz.

Sind die von Dir eingebauten Teile nicht für Dein Fahrzeug zugelassen, weil die oben aufgelisteten Dokumente und Unterlagen nicht im Lieferumfang enthalten sind, muss eine Einzelabnahme nach § 19.2 in Verbindung mit § 21 StVZO erfolgen. Unsere Experten vom Technischen Dienst prüfen hierfür, ob das verbaute Teil für Dein Fahrzeug überhaupt geeignet ist und ob alle gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften eingehalten werden. Kommt es hier zu einem positiven Ergebnis, wird durch einen Sachverständigen des Technischen Dienstes ein Gutachten erstellt. Mit diesem Gutachten stellt die Zulassungsbehörde schließlich eine sogenannte Einzelbetriebserlaubnis (EBE) aus.

TÜ Taunus: Sachverständige für Änderungsabnahmen

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